Nutzungen aufgrund höherer Gewalt
(Informationen vom Bayerischen Waldbesitzerverband)
Sind bei Ihnen im Wald Schäden zu verzeichnen, raten wir Ihnen, Waldwege kurzfristig zu sperren oder durch Schilder auf die Gefahr hinzuweisen, denn z. B. auch nach Abklingen eines Sturms bestehen in den kommenden Tagen erhebliche Gefahren durch umgefallene Bäume und herabfallende und abgebrochene Äste.
Einkünfte aus Kalamitätsnutzungen können nach § 34b EStG ermäßigten Steuersätzen unterliegen. Grundsätzlich gilt für Kalamitätsnutzungen der halbe durchschnittliche Steuersatz. Die Voraussetzung hierfür sind:
- Die Schäden müssen unverzüglich nach Feststellung des Schadensfalles der zuständigen Finanzbehörde mitgeteilt und nach der Aufarbeitung mengenmäßig nachgewiesen werden.
- Das veräußerte oder entnommene Holz muss getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungen (z.B. aufgrund des Sturms Niklas) im Wirtschaftsjahr nachgewiesen werden.
Zusätzliche Voraussetzungen für ein Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes:
- Die außerordentlichen Holznutzungen müssen den Nutzungssatz übersteigen.
- Der Nutzungssatz muss in einem Forstwirtschaftsplan berechnet und durch die Finanzbehörde festgesetzt sein. Aus Vereinfachungsgründen kann bei Betrieben mit weniger als 50 Hektar forstwirtschaftlich genutzter Fläche auf die Festsetzung eines Nutzungssatzes verzichtet werden. In diesen Fällen wird bei der Anwendung des § 34b EStG ein Nutzungssatz von 5 Erntefestmeter ohne Rinde je Hektar zugrunde gelegt.
Für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben geht die Meldung an
Bayerisches Landesamt für Steuern
Dienststelle München
80284 München
Für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und die Oberpfalz geht die Meldung an
Bayerisches Landesamt für Steuern
Dienststelle Nürnberg
90332 Nürnberg
Bitte beachten Sie, dass vor der Anmeldung bereits aufgearbeitetes Schadholz nicht als Kalamitätsnutzung anerkannt wird. Bitte schätzen Sie für die Meldung den Schadumfang großzügig an. Stellt sich heraus, dass die geschätzten Schadmengen um mehr als 20 % überschritten melden, ist unverzüglich eine Nachmeldung zu machen bzw. die Erstmeldung zu berichtigen. In dringenden Fällen ist auch eine telefonische Mitteilung möglich (Telefonnummern siehe Merkblatt).