
Herzlich Willkommen bei der FBG Nürnberger Land w.V.
Mit unseren umfassenden Angeboten möchten wir alle Waldbesitzer in unserem Landkreis ansprechen. Unser Fokus liegt in der fachlichen und praktischen Unterstützung bei der Waldbewirtschaftung, der Holzvermarktung und der Energiegewinnung aus Holz.
ACHTUNG: Termin für die Arbeitsbesprechung ist der 22.11.2023 nicht wie im Mitteilungsblatt bekanntgegeben der 23.11.2023.
Grundsteuerreform – Auswirkung auf den Forst
Aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 10.04.2018 musste die Grundsteuer reformiert werden. Es verbleibt auch nach der Novellierung der Gesetzesvorschriften beim dreistufigen Verfahren. Zunächst wird durch die Einreichung der Grundsteuererklärung beim Finanzamt ein Grundsteuerwert ermittelt. Dieser Grundsteuerwert wird mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert, sodass sich ein Grundsteuermessbetrag errechnet. Der Messbetrag stellt die Bemessungsgrundlage für die jeweilige Gemeinde dar, welche anhand Ihres individuell festgelegten Hebesatzes die Grundsteuer festsetzt. Als Bewertungsstichtag gelten die Verhältnisse zum 01.01.2022. Anwendung findet die
Neuregelung im Rahmen von „neuen“ Grundsteuerbescheiden ab dem 01.01.2025. Im Wesentlichen wird bei der Bewertung nach zwei Vermögensarten, nämlich dem Grundvermögen (bspw. Wohnhaus, unbebauter Bauplatz) und dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen unterschieden. Daraus resultiert im Bereich des Grundvermögens die Grundsteuer B und aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen die Grundsteuer A. Im Rahmen der so genannten wirtschaftlichen Einheit „Land- und Forstwirtschaft“ ist somit auch der Forst an sich betroffen, der nach dem Ertragswert bewertet wird. Wie die Bewertung des Bereiches „Forst“ künftig zu erfolgen hat erläutert Ihnen Herr Adler, Steuerberater der Treukontax Steuerberatungsgesellschaft mbH/ BBV – Steuerberatung für Land- und Forstwirtschaft GmbH aus Neumarkt in folgendem Artikel: Artikel Grundsteuer Treukontax
Weitere Informationen zum Thema „Grundsteuerreform“ finden Sie hier: 04_Artikel Grundsteuerreform